Gesetzliche Krankenversicherung

BIG Direkt Krankenkasse

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  • viele Zusatzleistungen,
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  • wenig Bürokratie, solide Finanzen und
  • ausgezeichnete Online-Services

Weniger Bürokratie und viele Extraleistungen für Ihre Gesundheit!

Rund 95% des Leistungskatalogs gesetzlicher Krankenkassen sind vom Gesetzgeber festgelegt. Die BIG packt noch viele Zusatzleistungen für Sie drauf wie zum Beispiel:

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  • bis zu 240 Euro Zuschuss im Jahr für Präventionskurse
  • bis zu 160 Euro im Jahr für Osteopathie
  • 200 Euro Babybonus für Ihr Neugeborenes
  • Hebammen-Rufbereitschaft: Übernahme von bis zu 250 Euro
  • umfassendes Burnout-Programm
  • kostenlose U10/U11-Untersuchungen und Rotaviren-Impfung für Ihre Kleinen

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News für Arbeitgeber

Insolvenzgeldumlage soll 2020 stabil bleiben

Der Umlagesatz zur Insolvenzgeldversicherung soll im kommenden Jahr weiterhin 0,06 Prozent betragen.

Der Insolvenzgeldumlagesatz soll für 2020 weiterhin wie aktuell 0,06 Prozent betragen. Das geht aus dem aktuellen „Entwurf für die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hervor. Der Bundesrat muss dieser Verordnung noch zustimmen.

Hintergrund: Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert (§ 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III)). Im Jahr 2019 beträgt der Umlagesatz  0,06 Prozent nach Maßgabe der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nach § 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen einen von § 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr zu bestimmen.

 

Umlageverfahren

Seit dem 01. Januar 2011 ist das maschinelle Erstattungsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und für den Mutterschutz (U2) für die Arbeitgeber, deren Betriebe am Umlageverfahren teilnehmen, verpflichtend.

    Arbeitgeber haben Anträge auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen für den Datenaustausch des Antrags auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG). Eine Übermittlung der Anträge per Post oder PDF-Formular ist daher nicht mehr rechtens. Mit sv.net  wird Ihnen ein kostenfreie systemgeprüfte Anwendung zur Verfügung gestellt.

    Coronavirus und Entgeltfortzahlung

    Bei einer ärztlich nachgewiesenen Ansteckung mit dem Virus kann der Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen. Er wird dann wie jeder andere Erkrankte behandelt und erhält von Ihnen bis zu sechs Wochen lang eine Entgeltfortzahlung (im Krankheitsfall).

    Wird der Mitarbeiter hingegen aufgrund eines Ansteckungsverdachts wegen Kontakts zu einem nachweislich Infizierten in Deutschland unter Quarantäne gestellt, erfolgt dies auf behördliche Anordnung. Die Basis hierfür sind § 56 Infektionsschutzgesetz und speziell die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts zum Coronavirus. Sie als Arbeitgeber sind zwar auch in diesem Fall bis zu sechs Wochen lang zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, können sich diese Beträge aber von der anordnenden Behörde – zumeist das lokale Gesundheitsamt, der hafen- und flughafenärztliche Dienst – auf Antrag erstatten lassen.

    Bei einer Quarantäne im Ausland – etwa wegen eines Verdachtsfalls auf einem Schiff oder in einem Flugzeug, durch den Ihr Arbeitnehmer vor Ort unter Quarantäne gestellt wird – wenden Sie sich an einen Arbeitsrechtsexperten, weil hierbei die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden müssen.

    Nach sechs Wochen erhalten tatsächlich Erkrankte Krankengeldzahlungen ihrer Krankenkasse. In Quarantänefällen in Deutschland trägt die inländische anordnende Behörde die Entgeltersatzleistung in Höhe des Krankengeldes selbst weiter und zahlt diese an die Betroffenen direkt aus.

    Wenn durch die Quarantänemaßnahmen im Ausland ein Betriebsteil vor Ort geschlossen werden muss, haben Ihre Mitarbeiter weiterhin Anspruch auf Zahlung ihres regulären Entgeltes. Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber kann auch dazu führen, dass Sie zur Rückholung Ihrer Mitarbeiter nach Deutschland verpflichtet sein können, wo diese eventuell ebenfalls unter Quarantäne gestellt werden würden.

      Vorteile für Arbeitgeber

      Die Umlage 1 der BIG vereint günstige Beiträge mit einem hohen Erstattungssatz. Hierdurch können Sie als Arbeitgeber Ihr finanzielles Risiko minimieren bei einer Erkrankung seiner Mitarbeiter.

      UmlageversicherungBeitragsatzErstattung
      U1 (Krankheit)2,6 %Erstattungssatz 80 %
      U2 (Mutterschaft)0,45 %Erstattungssatz 100 %

      Vergleicehn Sie die Beitragssätze der Krankenkassen Ihrer Mitarbeiter und prüfen ob sich ein Wechsel für Ihre Mitarbeiter lohnt.

      Krankentagegeld absicherung für Arbeitnehmer

      Wie hoch ist das Krankengeld?

      Sie erhalten Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens, maximal 90 Prozent Ihres Nettogehalts. Das Höchstkrankengeld liegt momentan bei einem Tagessatz von 105,875 Euro, abzüglich der Beiträge für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Dabei berücksichtigen wir auch die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Arbeitsunfähigkeit.