Satzung

Satzung der Rationelle Arztpraxis e.V.

Stand: September 2021

Satzung des Vereins Rationelle Arztpraxis e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Rationelle Arztpraxis e.V.“

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 3

Zweck des Vereins ist die Untersuchung, Dokumentation und Förderung der wirtschaftlichen Gestaltung der ärztlichen Praxis einschließlich Erfahrungsaustausch und Bekanntgabe erzielter Ergebnisse im Wege von Veranstaltungen und Publikationen.

§ 4

Mitglied des Vereins kann jeder approbierte Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Der Vorstand kann außerdem durch gemeinsamen Beschluss die Aufnahme von anderen natürlichen und juristischen Personen zulassen, falls durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszweckes zu erwarten ist.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Schriftform an den Verein zu richten. Alternativ kann der Antrag in Textform durch Ausfüllen und Bestätigen auf der Maske „Antrag zur Aufnahme als Mitglied/Online-Beitrittserklärung" der Website des Vereins www.rationelle-arztpraxis.de abgegeben werden.

Der Antrag soll den Namen und die Anschrift sowie Bankverbindung  des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller in Schriftform oder per E-Mail mitgeteilt werden.

Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung oder mit Zugang eines die Aufnahme bestätigenden Schreibens des Vereinsvorstands wirksam. Dieses Schreiben kann alternativ auch in Textform per E-Mail an den Antragsteller versandt werden.

Studenten der Medizin können auf Antrag als assoziierte Mitglieder ohne Einzelstimme aufgenommen werden. Den assoziierten Mitgliedern steht ein gemeinsames Stimmrecht zu, das in der Mitgliederversammlung durch einen von ihnen gewählten Vertreter ausgeübt wird. Des weiteren können Angehörige sonstiger Heil- und Gesundheitsberufe auf Antrag als assoziierte Mitglieder ohne Einzelstimme aufgenommen werden. Auch dieser Gruppe assoziierter Mitglieder steht ein gemeinsames Stimmrecht zu, das in der Mitgliederversammlung durch einen von ihnen gewählten Vertreter ausgeübt wird.

Wer die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dies gilt auch für juristische Personen und Vereinigungen die gem. Absatz 2 aufgenommen worden sind.

Die Meldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft nach freiem Ermessen.

Über die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5

Die Mitgliedschaft geht verloren

1. durch Tod,

2. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Vereinigung,

3. durch den Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres zulässig.

4. durch Ausschließung. Diese kann erfolgen durch den Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.

§ 6

Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, hat einen Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Jahres zu bezahlen; über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 7

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen 1. Vorsitzenden und einen 2. Vorsitzenden, sowie einen Kassenwart. Das Amt des Schriftführers wird abwechselnd von den Vorstandsmitgliedern übernommen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Seine Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und
2. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zudem einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden im Übrigen bei der Bestellung festgelegt. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 8

Der Verein hält in jedem Jahr am dritten Mittwoch im September eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Für sie sind regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung

a) Jahresbericht
b) Rechnungsbericht
c) Entlastung des Vorstandes

Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragen.

§ 9

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Er beruft sie durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Vereinsblatt oder auf der Homepage der Rationellen Arztpraxis e.V. ein. Die schriftliche Einladung muss mindestens 1 Woche vor dem Tage der Versammlung erschienen sein.

§ 10

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
1. oder 2. Vorsitzende des Vereins. Sind beide verhindert, übernimmt diese Aufgabe das dritte Mitglied des Vorstandes.

Das Stimmrecht in der Versammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Nachfolgende Beschlussgegenstände verlangen hingegen zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 80% der erschienenen Mitglieder:

  1. Satzungsänderungen;
  2. Änderung des Vereinszwecks;
  3. Umwandlung des Vereins;
  4. Abberufung des Vorstandes;
  5. Auflösung des Vereins.

Bei nachfolgenden Beschlussgegenständen müssen zudem mindestens 50 Mitglieder anwesend sein, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist:

  1. Änderung des Vereinszwecks;
  2. Umwandlung des Vereins;
  3. Auflösung des Vereins;
  4. Abberufung des Vorstandes.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und vom Vorsitzenden der Versammlung sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§11

Dem Vorstand kann ein Beirat zur Seite stehen. Dieser kann aus bis zu 10 Mitgliedern bestehen. Der Beirat wird durch Beschluss des Vorstands berufen. Der Vorstand kann ein Beiratsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen. Diese Beschlüsse des Vorstands bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Vorstandsmitglieder können nicht dem Beirat angehören.

Der Beirat besteht aus integren und besonders erfahrenen Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise für die Belange des Vereins einsetzen. Der Beirat berät den Vorstand und dient ebenso der fachlichen Konsultation durch den Vorstand.

Die Amtszeit des Beirats endet nach drei Jahren. Eine Wiederbestellung durch den Vorstand ist möglich. Ein Beiratsmitglied kann sein Amt ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen.

Der Beirat ist in allen vertraulichen Angelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 12

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Zeitschrift „ARZT & WIRTSCHAFT“.

§ 13

Die Liquidation des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung sind die gleichen Bestimmungen anzuwenden, die für die Satzungsänderungen gelten. Bei Auflösung des Vereins werden die Berechtigten, an die das Vereinsvermögen fallen soll, durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

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